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Hinweis zur Künstlersozialkasse

Nach $ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.7 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) sind Unternehmen verpflichtet, an die KSK (Künstlersozialkasse) eine Künstlersozialabgabe zu entrichten, die regelmäßig gestalterische Tätigkeiten bei mir in Auftrag geben.

Deren Prozentsatz entspricht den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Berechtigungsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe gehören gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG Zahlungen an selbständige Künstler und Publizisten.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören nur Zahlungen an: juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft, KG auf Aktien) und GmbH & Co. KG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen).

Als selbständiger, freiberuflicher Künstler entspreche ich nicht diesen Unternehmensformen – gezahlte Entgelte an mich fallen in die Bemessungsgrundlage meiner Auftraggeber.

Fragen beantwortet die Künstlersozialkasse (KSK) oder Ihre Steuerberatungskanzlei.

Mehr Infos zur Künstlersozialkasse unter https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter.html